Ein Experte in einem elektrotechnischen Beruf ist nicht nur ein kompetenter Fachmann auf seinem Gebiet, sondern hat auch das Recht, sein eigenes Unternehmen zu gründen und Mitarbeiter auszubilden. Die Handwerksrolle schreibt vor, dass für viele handwerkliche Berufe ein Meister oder eine ähnlich qualifizierte Ausbildung notwendig ist, um die Berechtigung zur Gründung eines Unternehmens oder zur Ausbildung zu erhalten – dies gilt ebenso für die Elektroberufe.
Elektrotechniker-Meister, idealerweise mit mehrjähriger Erfahrung in der Leitung von größeren Bauprojekten (als Bauleiter oder Projektleiter). Ebenso ist auch langjährige Erfahrung als Elektromeister für Solaranlagen erforderlich.
Wichtig sind gute Kenntnisse im Bereich Solaranlagen sowie den entsprechenden Normen. VOB/B-Kenntnisse werden ebenfalls vorausgesetzt.
Der Elektromeister sollte wirtschaftlich handeln können, Durchsetzungsfähigkeit besitzen und über Führungserfahrung verfügen. Eine freundliche Art ist ebenso wichtig.
Strukturiertes, zielorientiertes und effizientes Arbeiten sind gefragt, genauso wie organisatorische Fähigkeiten und Zielstrebigkeit.
Der Bewerber sollte zuverlässig sein, gut im Team arbeiten können und sich sowohl Kunden als auch Mitarbeitern gegenüber freundlich und verbindlich verhalten.
Ein gültiger Führerschein (Klasse B) wird benötigt.
Auch das Erscheinungsbild der Prüfung zum Elektromeister hat sich erheblich verändert. Bisher war es möglich, dass Meisterschüler sich lediglich in einem Fach qualifizieren konnten. Nun müssen sie jedoch Kenntnisse in allen drei vorgegebenen Bereichen – Energie- und Gebäudetechnik, Kommunikations- und Sicherheitstechnik sowie Systemelektronik – nachweisen können. Weiterhin sind auch berufsnahen Prüfungen neu eingeführt worden. Diese beinhalten fiktive Kundengespräche sowie Fähigkeiten im Bereich Personalführung und Betriebswirtschaft usw.
Seit 1996 existiert in Deutschland das sogenannte Meister-BAföG, auch bekannt als Aufstiegs-BAföG. Im Jahr 2010 wurde es deutlich verbessert, um den Empfängern entgegenzukommen. Eine neue Regelung besagt nun, dass nicht nur die erste Weiterbildung gefördert wird, sondern unter bestimmten Umständen auch eine zweite Weiterbildung. Zusätzlich erhalten Alleinerziehende einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr und ein gewisser Prozentsatz des Restdarlehens für Prüfungsgebühren wird erlassen.
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